Behandlungsfristen bei nichtformulierten Initiativen_2
Im Artikel 78 des Gesetzes über die politischen Rechte werden die Behandlungsfristen der formulierten und nichtformulierten Initiativen erläutert.
Dabei heisst es im Abs. 3 «Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt».
Im Abs. 4 werden die nichtformulierten Initiativen behandelt: «Nichtformulierte Begehren werden innert 2 Jahren dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert 2 Jahren eine entsprechende Vorlage zuhanden des Volkes aus. Der Landrat bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes.»
Der Artikel 78a stipuliert die weiteren Behandlungsfristen, jedoch gelten diese nur für formulierte Initiativen. Besonders interessant ist Abs. 3, der dem Landrat folgende Möglichkeit gibt: «Der Landrat kann im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee eine Verlängerung oder Unterbrechung der Behandlungsfrist gemäss § 29 Absatz 2 der Kantonsverfassung anordnen. Der Beschluss des Landrates ist endgültig.»
Für nichtformulierte Initiativen gibt es leider keine solche Bestimmung. Dies bedeutet, dass der Landrat innert der oben erwähnten Fristen entweder der Initiative zustimmen oder sie ablehnen muss oder aber einen Gegenvorschlag annimmt. Er hat nicht die Möglichkeit mit dem Initiativkomitee über eine Verlängerung der Behandlungsfrist zu diskutieren. Dies hat zur Konsequenz, dass gegebenenfalls ein Gegenvorschlag erarbeitet werden muss, der jedoch nicht die beste Lösung für die Beratung und Behandlung des Inhalts der Initiative ist.
Aus diesem Grunde wird der Regierungsrat eingeladen, eine gesetzliche Bestimmung zu erarbeiten, die eine Fristverlängerung oder einen Behandlungsunterbruch auch bei nichtformulierten Initiativen zulässt.